Verhinderungspflege
Besonders für pflegende Angehörige ein wichtiges Thema: Was tun bei Verhinderung der Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub? Hier gibt es die Möglichkeit, auf die sog. Verhinderungspflege zurückzugreifen. Dauer und Kosten sind durch die Pflegeversicherung im SGB XI § 39 geregelt und es ist möglich, sie von einem ambulanten Pflegedienst ausführen zu lassen.
Konkreter bedeutet dies:
Wird jemand seit mehr als einem halben Jahr zu Hause gepflegt, besteht der Anspruch auf 42 Tage Verhinderungspflege, die zu Hause erfolgt. Gründe für diesen Einsatz sind etwa Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson. Wird die Verhinderungspflege von bis zum zweiten Grad Verwandten übernommen, entspricht der Betrag dem Pflegegeld.
Wird die Pflege von entfernten Angehörigen, Nachbarn oder einem professionellen Pflegedienst (Sachleistungen) übernommen, gilt für die Pflegegrade 2 bis 5, dass bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden können.
Grundsätzlich besteht sowohl auf Verhinderungspflege als auch auf Kurzzeitpflege ein Anspruch und beide können einmal im Jahr unabhängig voneinander beantragt werden. Der Zeitumfang der Ersatzpflege wurde auf sechs Wochen (42 Tage) erweitert. Verhinderungspflege kann mit bis zu 50 Prozent (806 Euro) des Leistungsbetrages aus noch nicht genutzter Kurzzeitpflege erhöht werden auf maximal 150 Prozent (2.418 Euro). Für bis zu sechs Wochen im Jahr erhalten Versicherte die Hälfte des Pflegegeldes.
Es reicht aus, bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Übernahme von Verhinderungspflege, auch „Ersatzpflege“ genannt, einzureichen. Außerdem ist es möglich, den Bewilligungszeitraum aufzuteilen und Ersatzpflege beispielsweise an mehreren Wochenenden zu nutzen.
Eine frühzeitige Beantragung empfiehlt sich, damit die entsprechende Ersatzpflege pünktlich sichergestellt ist. Neben der Kostenübernahme für eine private Ersatzpflegekraft wird kein Pflegegeld mehr ausgezahlt. Dagegen werden zusätzliche Sachleistungen durch einen Pflegedienst während der Vertretungspflege in vollem Umfang weiter gewährt.
Kurzzeitpflege
Die Höhe der Leistungen ist gleich, der Bewilligungszeitraum nicht. Hier besteht ein Anspruch für die Pflegegrade 2 bis 5, von bis zu acht Wochen kalenderjährlich sowie erhöhte Leistungen von bis zu 1.612 Euro.
Teilstationäre Pflege / Tages- oder Nachtpflege
Ist eine häusliche Betreuung tagsüber oder nachts nicht im erforderlichen Maße möglich, trägt die Pflegekasse die Kosten für eine teilstationäre Einrichtung. Dies bietet Pflegebedürftigen die Möglichkeit, trotz eines erhöhten Pflegebedarfs weiterhin zu Hause zu wohnen und sich im Rahmen der Nacht- oder Tagespflege von professionellem Personal betreuen zu lassen. Auch für berufstätige Angehörige stellt dies eine Entlastung dar.
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege können zusätzlich, neben Sachleistungen, Pflegegeld sowie der Kombination aus beidem in Anspruch genommen sowie kombiniert werden. Es erfolgt keine Anrechnung mehr. Der höchstmögliche Gesamtanspruch besteht aus dem 1,5-fachen des für den jeweiligen Pflegegrad geltenden Pflegesachleistungsbetrags.
Ergänzende Leistung bei erheblichem allgemeinen Betreuungsaufwand: maximal 125 Euro monatlich. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen privat getragen werden.
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
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Tages- Nachtpflege |
125 Euro* | 689 Euro | 1.298 Euro | 1.612 Euro | 1.995 Euro |
* Als Geldbetrag für die Erstattung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen |