Pflegeversicherung

Seit 1995 gibt es in Deutschland die Soziale Pflegeversicherung. Sie soll die pflegerische Versorgung vor allem älterer Menschen sicherstellen, da bis 1995 die Aufwendungen für eine pflegerische Versorgung die Mittel der meisten Menschen wie auch ihrer Angehörigen überstieg.

In Zeiten der gesellschaftlichen Überalterung sicher eine notwendige Maßnahme, da zwar auch Kinder und jüngere Menschen von Pflegebedürftigkeit betroffen sein können, die Statistik jedoch zeigt, dass vor allem über 65-jährige die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen.

Die Leistungen werden bei den Pflegekassen der Krankenkassen beantragt. Es erfolgt eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird der Grad (1 – 5) der Pflegebedürftigkeit festgelegt.

Man trifft die Wahl zwischen privater Pflege durch Angehörige, oder einen Pflegedienst. Dieser erbringt sog. Sachleistungen, für die die Pflegekasse einen, im Vergleich zum Pflegegeld, höheren Betrag monatlich zahlt. Es kann aber auch eine sog. Kombinationsleistung aus Geld- und Sachleistung erfolgen. Diese wird anteilmäßig abgerechnet. Sachleistungen können einzeln oder mittels einer Zeitpauschale beauftragt werden. Es wird die für den Patienten günstigste Variante gewählt.

Eine Auswahl der gesetzlichen Grundlagen zur sozialen Pflegeversicherung, die häusliche Pflege betreffend, finden Sie in den Auszügen aus dem SGB XI. Ausführliche Informationen zum Thema sowie zu den Preisen finden Sie unter Downloads.

Bisher Zukünftig
Pflegestufe 0 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 mit PEA Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 mit PEA Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 mit PEA Pflegegrad 5
PS 3 Härtefall Pflegegrad 5

Erläuterung der Pflegegrade:

Leistungsmöglichkeiten der Pflegekasse

Höhe der monatlichen Sachleistung / Pflegegeld
Pflegegrad Pflegegeld Sachleistung Entlastungsleistung
1 125 Euro
2 316 Euro 689 Euro 125 Euro
3 545 Euro 1298 Euro 125 Euro
4 728 Euro 1612 Euro 125 Euro
5 901 Euro 1995 Euro 125 Euro

Rentenversicherungspflicht für pflegende Angehörige:

Wird die Pflege durch eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ausgeübt, kann diese aufgrund der Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden. In diesen Fällen leistet die zuständige Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge, welche die späteren Rentenansprüche erhöhen. Die Beitragszahlung ist ab Pflegegrad 2 möglich und erfolgt nach jeweiligem Pflegegrad und geleistetem zeitlichen Pflegeumfang. Eine Rentenversicherungspflicht kommt zustande, wenn die Pflegeperson mindestens 10 Stunden (addierbar bei mehreren Pflegebedürftigen) an mindestens zwei Tagen in der Woche pflegt und außerdem nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig oder selbständig tätig ist.