Betreuung

Der Bedarf an Betreuung besteht in vielerlei Hinsicht. Zu den gemeinhin üblichen Betreuungsleistungen gehören sowohl die sog. Hauswirtschaftliche Versorgung mit Betreuung der Kinder innerhalb der Familienpflege in Not- und Krisensituationen als Leistungen der Behandlungspflege (§ 38 SGB V) als auch die Betreuung Pflegebedürftiger im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes (§§ 45a und 45b SGB XI).

Hauswirtschaftliche Versorgung / Familienpflege

Im Rahmen der Familienpflege kommen Betreuungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zum Einsatz:

  • Die Führung eines eigenen Haushalts (in dem mindestens ein Kind lebt, das unter 12 Jahre alt ist)

Die Gründe für einen solchen Einsatz können sein:

  • Erkrankung
  • Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
  • Risikoschwangerschaft
  • nach einer Entbindung
  • Erkrankung der Kinder

In diesen Fällen kann der behandelnde Arzt die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Kinder mittels Verordnung veranlassen. Es erfolgt eine Prüfung der Notwendigkeit durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). Dabei wird die tägliche Einsatzzeit der hauswirtschaftlichen Versorgung bemessen. In der Regel sind dies 8 – 10 Stunden täglich, aber auch Einsatzzeiten von 1 Stunde kommen vor.

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Betreuungsleistungen im Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Während die Hauswirtschaftliche Versorgung als Leistung der Behandlungspflege (SGB V) verordnet werden kann, berücksichtigt der Gesetzgeber Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung ausschließlich im sog. Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (§§ 45a und 45b SGB XI).

Dieses, seit 2002 bestehende Gesetz regelt Zusatzleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung und ist zur allgemeinen sowie finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger gedacht. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind außerdem Bestandteil des sogenannten 1. Pflegestärkungsgesetzes, welches im Rahmen des Pflegeleistungs-Ergänzungs-Gesetzes eingeführt wurde und seit Januar 2015 in Kraft ist. Es betrifft Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, der aufgrund demenzieller Erkrankungen, aber auch durch geistige oder seelische Behinderungen entstehen kann. Diesen Patienten sollen zusätzlich qualitätsgesicherte und aktivierende Betreuungsangebote ermöglicht werden. Diese Leistungen werden bei der Pflegekasse beantragt.

Grundvoraussetzung ist eine bereits bestehende Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Gleichzeitig muss ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben sein. Das heißt, die Betroffenen müssen aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sein. Bei der Begutachtung durch den ‚Medizinischen Dienst der Krankenkassen‘ (MDK) wird die Alltagsfähigkeit anhand einer Liste erfasst.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können wesentlich individueller als zuvor eingesetzt werden. Sie sind jetzt Bestandteil der Pflegesachleistungen und werden einheitlich mit 125 Euro vergütet und nicht mehr in Höhe von 104 und 208 Euro. Der Betrag von 125 Euro kann nun auch für sämtliche Sachleistungen, mit Ausnahme der Körperpflege, verwendet werden. Mit Ausnahme von Pflegegrad 1, hier kann der Entlastungsbetrag auch für die Körperpflege verwendet werden.

Neue Definition der Pflegesachleistungen:

  1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen
  2. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  3. Hilfen bei der Haushaltsführung

Zu beachten ist dabei jedoch, dass diese neuen Beträge nicht auszahlbar sind, sondern zweckgebunden für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen von entsprechenden Anbietern eingesetzt werden. Sie werden im Kostenerstattungsverfahren abgerechnet.

Die Pflegekassen erstatten Leistungen

  • der anerkannten ambulanten Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung/Entlastung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt
  • der anerkannten Tagespflege
  • der anerkannten Kurzzeitpflege
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs-und Entlastungsangebote
Höhe der monatlichen Sachleistung / Pflegegeld
Pflegegrad Pflegegeld Sachleistung Entlastungsleistung
1 125 Euro
2 316 Euro 689 Euro 125 Euro
3 545 Euro 1298 Euro 125 Euro
4 728 Euro 1612 Euro 125 Euro
5 901 Euro 1995 Euro 125 Euro

Die Abrechnung erfolgt je nach Kasse unterschiedlich. Teilweise gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen oder auch direkt mit dem beauftragten Dienst. Wird der Betrag während eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, so kann dieser in das Folgejahr übernommen werden. Allerdings gilt diese Regelung für ausschließlich zwei aufeinander folgende, nicht für weitere Jahre. Der Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Die Leistung nach § 45 SGB XI steht zusätzlich zu Pflegegeld, Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu.