Pflege Plus - Mönchengladbach - Krankenpflege, Altenpflege, Kinderkrankenpflege, Betreuung, 24 Stunden Notdienst, Hauswirtschaft, Einkaufsdienst, Hausnotruf

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  Der Bedarf an Betreuung besteht in vie-lerlei Hinsicht. Zu den gemeinhin üblich-en Betreuungsleistungen gehören sowohl die sog. Hauswirtschaftliche Versorgung mit Betreuung der Kinder innerhalb der   Familienpflege in Not- und Krisensituationen als Leistungen der Behandlungspflege (§ 38 SGB V) als auch die Betreuung Pflegebe-dürftiger im Rahmen des Pflegeleistungs-Er-gänzungsgesetzes (§§ 45a und 45b SGB XI).


  Hauswirtschaftliche Versorgung / Familienpflege
 

Im Rahmen der Familienpflege kommen Betreuungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zum Einsatz:

  Die Führung eines eigenen Haushalts
    (in dem mindestens ein Kind lebt, das unter 12 Jahre alt ist)

Die Gründe für einen solchen Einsatz können sein:

  Erkrankung
  Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
  Risikoschwangerschaft
  nach einer Entbindung
  Erkrankung der Kinder

In diesen Fällen kann der behandelnde Arzt die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung der Kinder mittels Verordnung veranlassen. Es erfolgt eine Prüfung der Notwendigkeit durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung). Dabei wird die tägliche Einsatzzeit der hauswirtschaftlichen Versorgung bemessen. In der Regel sind dies 8 – 10 Stunden täglich, aber auch Einsatzzeiten von 1 Stunde kommen vor.

Die Kosten werden von den Kassen getragen, wobei täglich ein 10%iger Zuzahlungsbetrag privat zu leisten ist. Dieser beträgt seit der Gesundheitsreform vom 01.01.2004 mindestens 5,- und höchstens 10,- € täglich.

pflege plus® bietet selbstverständlich alle notwendigen Betreuungsleistungen an. Wobei diese von unseren geschulten Fachkräften stets gewissenhaft und liebevoll ausgeführt werden. Koordiniert werden die Einsätze von der Leiterin des Bereiches Hauswirtschaft, Sandra Bettray. Unter 0 21 66 - 13 09 80 erreichbar, beantwortet sie gern weitere Fragen.



  Betreuungsleistungen im Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
 

Während die sog. Hauswirtschaftliche Versorgung als Leistungen der Behandlungspflege (SGB V) verordnet werden können, berücksichtigt der Gesetzgeber Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung ausschließlich im sog. Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (§§ 45a und 45b SGB XI).

Bereits seit dem 1. Januar 2002 gibt es das sog. Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz. Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung im Rahmen der Pflegeversicherung und ist zur allgemeinen sowie finanziellen Entlastung pflegender Angehöriger gedacht. Zu beachten ist dabei, dass es sich um demenzerkrankte, behinderte und psychisch erkrankte Patienten mit erhöhtem Betreuungsbedarf handelt. Diesen Patienten sollen dadurch qualitätsgesicherte und aktivierende Betreuungsangebote zusätzlich ermöglicht werden. Beantragt werden muss diese zusätzliche Leistung bei der Pflegekasse.

Grundvoraussetzung ist eine bereits bestehende Einstufung in eine der Pflegestufen (I, II oder III). Gleichzeitig muss ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben sein. Das heißt, die Betroffenen müssen aufgrund demenzbedingter Fähigkeitsstörungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sein. Bei der Begutachtung durch den ‚Medizinischen Dienst der Krankenkassen' (MDK) wird die Alltagsfähigkeit anhand einer Liste erfasst.

Sind die Voraussetzungen gegeben, wird einmalig pro Kalenderjahr ein Betrag von 1200,- € zur Verfügung gestellt, der für Leistungen der ambulanten oder teilstationären Pflege oder auch zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet werden kann. Findet die Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Jahr der Antragstellung statt, wird der Betrag anteilig berechnet.

Die Abrechnung erfolgt je nach Kasse unterschiedlich. Teilweise gegen Vorlage von Rechnungen für Betreuungsleistungen oder auch direkt mit dem beauftragten Dienst. Wird der Betrag während eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, so kann dieser in das Folgejahr übernommen werden. Allerdings gilt diese Regelung für ausschließlich zwei aufeinander folgende, nicht für weitere Jahre. Der Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Die Leistung nach § 45 SGB XI steht zusätzlich zu Pflegegeld, Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu.

Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ist noch sehr neu. Viele Pflegekassen sind in der Auslegung und Handhabung des Gesetzes noch verunsichert. Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Pflegekasse.

Übrigens: Werden o.g. Leistungsvoraussetzungen durch den MDK geprüft, kann es zu einer erneuten Überprüfung der Pflegestufe kommen.

Und: Oft sind die Möglichkeiten zusätzlicher Betreuungsleistungen den Betroffenen nicht bekannt, teilweise fehlt es auch an Einrichtungen, wie z.B. pflege plus®, die diese besonderen Betreuungsleistungen anbieten.

Außerdem: Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf dürfen die viertel- bzw. halbjährlichen Beratungsbesuche (§ 37.3 SGB XI) in doppelter Häufigkeit in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 0 21 66 - 13 09 80 oder per E-Mail


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