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  Verhinderungspflege
  Besonders für pflegende Angehörige ein wichtiges Thema: was tun bei Verhinder-ung der Pflegeperson durch Krankheit oder Urlaub? Hier gibt es die Möglichkeit, auf die sog. Verhinderungspflege zurückzugreifen. Dauer und Kosten sind durch die Pflegeversicherung im SGB XI § 39 geregelt und es ist möglich, sie durch einen ambulanten Pflegedienst durch-führen zu lassen.

Wichtig: Verhinderungspflege nicht mit Kurzzeitpflege verwechseln. In Form und Umfang zwar sehr ähnlich, kann Kurzzeitpflege im Gegensatz zur Verhinderungspflege ausschließlich stationär erbracht werden.

Konkreter bedeutet dies:
Pflegebedürftige haben für vier Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Er-satzkraft, wenn die Pflegeperson z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit ausfällt. Diese, auch Ersatz-pflege genannt, ist in den Leistungen unseres Pflegedienstes selbstverständ-lich enthalten. Für längstens vier Wochen (28 Tage aufteilbar) innerhalb eines Jah-res übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.510 € der Kosten für den Einsatz eines professionellen Pflegedienstes. Voraus-setzung ist jedoch, dass die so genannte Pflegeperson bereits seit mehr als 12 Monaten tätig ist.

Die Pflege kann auch von einer Privat-person übernommen werden. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse allerdings zunächst nur Aufwendungen in Höhe des Pflegegeldes nach der je-
  weiligen Pflegestufe (I: 225 €, II: 430 €, III: 685 €). Darüber hinaus entstehende Kosten (Fahrt-kosten, Verdienstausfall) müssen zwecks Erstattung einzeln nachgewiesen werden. Insgesamt zahlt die Kasse aber auch hier nur maximal 1.510 € inklusive Pflegegeld pro Jahr.

Verhinderungspflege ist nicht nur bei einem geplanten Urlaub möglich, auch bei Krankheit oder sonstigem Ausfall des pflegenden Angehörigen kann sie - gegebenenfalls auch nachträglich - beantragt werden. Empfehlenswert ist jedoch eine frühzeitige Beantragung, so dass die entsprechende Ersatzpflege pünktlich sichergestellt ist. Neben der Kostenübernahme für die Ersatzpflegekraft wird kein Pflegegeld mehr ausgezahlt. Dagegen werden zusätzliche Sachleistungen durch einen Pflegedienst während der Vertretungspflege in vollem Umfang weiter gewährt.

Je nach Schwere oder Art der Pflegebedürftigkeit kann der Pflegebedürftige für die Dauer von vier Wochen (28 Tage aufteilbar) auch in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.510 €. Nur für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.

Übrigens kann der Urlaub der Pflegeperson auch zu Hause erfolgen, während der Pflegebedürftige eine Urlaubsreise durchführt (Sozialgericht Lübeck vom 02.07. 1996 Az: S 1 P 19/95). Ebenso kann die Pflegeperson gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen in Urlaub fahren und dort die Pflege einer anderen Person überlassen.


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