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Während die sog. Hauswirtschaftliche Versorgung als Leistungen der Behan-dlungspflege (SGB V) verordnet werden können, berücksichtigt der Gesetzgeber Betreuungsleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung ausschließlich im sog. Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (§§ 45a und 45b SGB XI).
Bereits seit dem 1. Januar 2002 gibt es das sog. Pflegeleistungs-Ergänzungs-gesetz. Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung im Rahmen der Pflegever-sicherung und ist zur allgemeinen sowie finanziellen Entlastung pflegender Ange-höriger gedacht. Zu beachten ist dabei, dass es sich um demenzerkrankte, be-hinderte und psychisch erkrankte Patien-ten mit erhöhtem Betreuungsbedarf han-delt. Diesen Patienten sollen dadurch qualitätsgesicherte und aktivierende Be-treuungsangebote zusätzlich ermöglicht werden. Beantragt werden muss diese zusätzliche Leistung bei der Pflegekasse.
Grundvoraussetzung ist eine bereits be-stehende Einstufung in eine der Pflege-stufen (I, II oder III). Gleichzeitig muss ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beauf-sichtigung und Betreuung gegeben sein. Das heißt, die Betroffenen müssen auf-grund demenzbedingter Fähigkeitsstör-ungen, geistiger Behinderungen oder psychischer Erkrankungen in ihrer All-tagskompetenz erheblich eingeschränkt sein. Bei der Begutachtung durch den ‚Medizinischen Dienst der Krankenkassen' (MDK) wird die Alltagsfähigkeit anhand einer Liste erfasst.
Sind die Voraussetzungen gegeben, wird einmalig pro Kalenderjahr ein Betrag von 1200,- € zur Verfügung gestellt, der für |
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Leistungen der ambulanten oder teilstationären Pflege oder auch zusätzliche Betreuungsleistungen verwendet werden kann. Findet die Einstufung der Pflegebedürftigkeit im Jahr der Antragstellung statt, wird der Betrag anteilig berechnet.
Die Abrechnung erfolgt je nach Kasse unter-schiedlich. Teilweise gegen Vorlage von Rech-nungen für Betreuungsleistungen oder auch direkt mit dem beauftragten Dienst. Wird der Betrag während eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, so kann dieser in das Folgejahr übernommen werden. Allerdings gilt diese Regelung für ausschließlich zwei aufeinander folgende, nicht für weitere Jahre. Der Betrag ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Die Leistung nach § 45 SGB XI steht zusätzlich zu Pflegegeld, Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu.
Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz ist noch sehr neu. Viele Pflegekassen sind in der Auslegung und Handhabung des Gesetzes noch verunsichert. Bitte erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Pflegekasse.
Übrigens: Werden o.g. Leistungsvoraussetzungen durch den MDK geprüft, kann es zu einer erneuten Überprüfung der Pflegestufe kommen.
Und: Oft sind die Möglichkeiten zusätzlicher Betreuungsleistungen den Betroffenen nicht bekannt, teilweise fehlt es auch an Einrichtungen, wie z.B. pflege plus®, die diese besonderen Betreuungsleistungen anbieten.
Außerdem: Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf dürfen die viertel- bzw. halbjährlichen Beratungsbesuche (§ 37.3 SGB XI) in doppelter Häufigkeit in Anspruch nehmen. |